Der neue Kollektivvertrag für Angestellte im Handel
3. Aufl. 2021
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S. 894. Die Übergangsbestimmungen
Alle Betriebe im Handel können ab sofort unter Einhaltung von bestimmten Fristen bzw Formvorschriften zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am in das neue Gehaltssystem umsteigen. Der Umstiegsstichtag kann im genannten Zeitraum frei gewählt bzw vereinbart werden. Der Begriff „Betrieb“ definiert sich über das Arbeitsverfassungsgesetz, welches sowohl Rechtsgrundlage für den Kollektivvertrag, als auch für die betriebliche Interessenvertretung ist. In diesem Zusammenhang ist der Betriebsbegriff wie bei einer Betriebsratswahl auszulegen.
Alle Betriebe, die sich seit (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gehaltssystems) neu gründen, müssen die Angestellten bereits im neuen System einstellen. Ausnahmen gibt es bei Fusionierungen oder Verschmelzungen, für Franchisenehmer bzw Betriebe, die eine zentrale Verwaltung der Lohnverrechnung innerhalb eines Konzernverbundes haben.
Die Übergangsbestimmungen sichern die Ansprüche der Angestellten und geben den Weg in das neue Gehaltssystem vor. Die bestehenden Ansprüche werden so auf das neue System „umgebaut“. Dieser „Umbau“ beschäftigt in größeren Betrieben viele Bereiche und Abteilungen. In kleineren Betrieben werden...