Wenn das Finanzamt klingelt
6. Aufl. 2020
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S. 7614 Kurzinfo Finanzstrafrecht
14.1 Praxisbeispiele
Nicht immer ist nach Beendigung einer Prüfung der Fall für den Steuerpflichtigen zur Gänze erledigt. Werden im Rahmen der Prüfung auch finanzstrafrechtlich maßgebliche Tatbestände erklärt, kann auch ein Finanzstrafverfahren gestartet werden.
Die ordnungsgemäße Selbstanzeige schützt vor den finanzstrafrechtlichen Folgen!
Beispiele für Strafen sind etwa oft Privatanteile, die steuerlich nicht ausgeschieden wurden und Kosten der Finanzierung des privaten Lebens, die im Betriebsaufwand enthalten sind.
Zuschätzungen wegen der Nichterklärung von Erlösen und Einnahmen können auch zu einem Strafverfahren führen, keinesfalls aber Sicherheitszuschläge. Darauf sollte man schon bei der Unterschrift der Niederschrift über die Betriebsprüfung achten.
Die Feststellung nicht gemeldeter Arbeitnehmer, ein nicht verrechneter Kfz-Sachbezug und im Wiederholungsfall nicht bezahlte Lohnnebenkosten für GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer sind häufige Anlässe.
Hingegen wird das Nichtbenennen von Provisionsempfängern in der Regel zu keinem Strafverfahren führen, wenn glaubhaft ist, dass solche Provisionen auch wirklich geflossen sind.