Wenn das Finanzamt klingelt
6. Aufl. 2020
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S. 648 Nachschau
8.1 Allgemeines
Nachschau kann bei allen Personen gehalten werden, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind.
Sie besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.
Die Nachschau dient, wie eine Erhebung, der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente für Zwecke der Abgabenerhebung.
Das Recht auf Einsichtnahme beschränkt sich auf offen liegende bzw offen gelegte Unterlagen. Soweit erforderlich, kann die Einsichtnahme mit einem Auskunftsverlangen verbunden werden.
Unterschied zur Erhebung: Diese darf bei jedem durchgeführt werden, die Nachschau nur im eigenen Verfahren des Abgabepflichtigen.
Eine Nachschau verhindert nicht, dass der entsprechende Zeitraum einer Betriebsprüfung unterzogen wird.
8.2 Anmeldung/Abschluss
Zu Beginn einer Nachschau hat sich der Prüfer unaufgefordert mit Dienstausweis und Nachschauauftrag oder einer allgemeinen Ermächtigung zur Durchführung von Nachschauen auszuweisen.
Aufgrund der Möglichkeit auch bei Beginn einer Nachschau rechtzeitig Se...