Wenn das Finanzamt klingelt
6. Aufl. 2020
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S. 637 Erhebungen
Erhebungen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente im Außendienst, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind.
Die Sachverhaltsermittlung hat je nach Erfordernis durch Befragung und/oder Einsichtnahme in Unterlagen und einem Augenschein zu erfolgen.
Jedermann ist verpflichtet, der Behörde Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen zu erteilen.
Auskunftsverlangen sind grundsätzlich an den Abgabepflichtigen oder an eine von ihm namhaft gemachte Auskunftsperson zu richten. Andere Personen sollen erst dann befragt werden, wenn Gespräche mit dem Abgabepflichtigen/Dienstgeber nicht zielführend oder nicht erfolgversprechend sind.
Erhebungen können mit Auskunftsverlangen verbunden sein.
Auskunftsverlangen schließen die Berechtigung der Behörde ein, die Vorlage von Urkunden und anderen Unterlagen zu verlangen und in diese Einsicht zu nehmen.
Einsicht darf nur in offen liegende oder offen gelegte Unterlagen genommen werden.