Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Aufl. 2016
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S. 25013 Vorsteuerpauschalierung außerhalb von § 22 UStG
13.1 Gewerbliche Be- und Verarbeitungsbetriebe
Bei der Ermittlung der Vorsteuern für gewerbliche (und somit nicht unter § 22 UStG fallende) Be- und Verarbeitungsbetriebe kann man entweder die tatsächlichen Vorsteuerbeträge heranziehen oder eine Pauschalierung anwenden. Bei der tatsächlichen Ermittlung müssen die Vorsteuern gemischt genutzter Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Alternativ zur tatsächlichen Ermittlung können 6% Vorsteuer von den in der gewerblichen Be- und Verarbeitung erwirtschafteten Umsätzen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall dürfen keine weiteren Vorsteuern angesetzt werden. (UStR Rz 2894)
Bei der pauschalen Ermittlung der Vorsteuern sind die Bestimmungen des § 14 Abs 4 und 5 UStG zu beachten. Die Entscheidung über die pauschale Ermittlung der Vorsteuern kann bis zur Rechtskraft des entsprechenden Veranlagungsbescheides getroffen werden. Der Land- und Forstwirt ist an die pauschale Ermittlung für mindestens zwei Jahre gebunden. Wechselt er von der pauschalen Ermittlung zur Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ist der Land- und Forstwirt fünf Jahre gebunden. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Systems der Ermittlung der Vorsteuer...