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Hubmann

Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft

mit 200 Beispielen (dbv)

2. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7041-0654-4

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Dokumentvorschau
Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft (2. Auflage)

S. 1899 Binnenfischerei, Fischzucht, Teichwirtschaft und Bienenzucht

Die Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht zählen gem § 21 Abs 1 Z 3 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Gem § 50 BewG zählt die Bienenzucht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Daraus ergibt sich, dass die Bienenzucht, selbst bei fehlendem Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist. Woher die zusätzlichen Futtermittel (Zucker) stammen, ist für die Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt ebenso unerheblich. (EStR Rz 5123)

Gleich wie bei der Bienenzucht zählt das der Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft gewidmete Vermögen gem § 50 BewG zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Ein Zusammenhang mit einer Land- und Forstwirtschaft ist auch hier nicht notwendig. Es ist irrelevant, ob dieser Tätigkeit in eigenen oder gepachteten Gewässern nachgegangen wird, ob die Fische vom Land- und Forstwirt selbst gefangen werden oder Dritte gegen Entgelt das Recht zum Fischfang eingeräumt bekommen, und ob die Futtermittel aus eigener Landwirtschaft stammen oder zugekauft werden. (EStR Rz 5118)

Selbst im F...

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