Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Aufl. 2016
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S. 1718 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe
Gem § 21 Abs 1 Z 2 EStG zählen die Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben iSd § 30 Abs 3 bis 7 BewG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Unter Tierhaltung versteht man das Halten von Tieren unter Nutzung der Bodenbewirtschaftung (pflanzliche Erzeugnisse dienen als Futtermittel) zur Nutzung der von ihnen und/oder aus ihnen erzeugten Produkte, wie bspw Milch oder Fleisch, aber auch zu ihrer Benutzung, bspw als Zugtiere oder als Reittiere. (EStR Rz 5139)
Von Tierzucht spricht man bei der Vermehrung und Züchtung von Tieren. Diese erfolgt unter Nutzung der Bodenbewirtschaftung, zum Zweck der eigenen Verwendung oder zum Verkauf. Es gilt zu beachten, dass der Begriff Tier weiter ist als der Begriff Vieh. Es ist nicht notwendig, dass es sich um landwirtschaftstypische Tierarten handelt. Aus diesem Grund kann bspw das Halten von Fasanen, Straußen oder Lamas zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. (EStR Rz 5140, Doralt § 21 Tz 42)
8.1 Abgrenzung Gewerbebetrieb
§ 30 Abs 3 BewG sieht vor, dass die Zucht oder das Halten von Tieren dann als landwirtschaftlicher Betrieb gilt, wenn überwiegend Erzeugnisse, welche aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen werden, für die Tierzucht oder Tierhaltun...