Einkommen- und Umsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft
2. Aufl. 2016
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S. 111 Einheitswert als bestimmende Größe
1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
1.1.1 Unterarten
§ 29 BewG unterteilt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in fünf Unterarten:
landwirtschaftliches Vermögen,
forstwirtschaftliches Vermögen,
Weinbauvermögen,
gärtnerisches Vermögen und
übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen. (§ 30 Abs 1 BewG)
Werden Räume oder Gebäude gewerblich oder für sonstige betriebsfremde Zwecke genutzt, gilt zu beachten, dass kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen mehr vorliegt. (§ 30 Abs 2 Z 3 BewG) Es kommt zur Entnahme und damit zur Entnahmebesteuerung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nur Landwirte im Grünland Gebäude errichten dürfen.
1.1.2 Wirtschaftliche Einheit
§ 2 Abs 1 BewG sieht vor, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten und ihr Wert im Ganzen festzustellen ist. Was als eine wirtschaftliche Einheit zu sehen ist, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckb...