Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 6914. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern
Grundsätzlich übernimmt der Verantwortliche die Verarbeitung der Daten, die ihm von den betroffenen Personen überlassen wurden. Allerdings ist es unter gewissen Voraussetzungen zulässig, Datenverarbeitungen an einen Auftragsverarbeiter auszulagern („Outsourcing“). Einzelne Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter wurden in den bisherigen Kapiteln bereits erwähnt. Aufgrund der hohen praktischen Relevanz dieses Themas soll das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien hier vertieft behandelt werden. Für das Spezifikum des Verarbeitungsverzeichnisses des Auftragsverarbeiters wird auf Pkt 8.1.2 verwiesen.
14.1. Zulässigkeit der Auslagerung
Der Verantwortliche darf gem Art 28 DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten auslagern, sofern der Dienstleister hinreichende Garantien dafür bietet, dass die Grundsätze der DSGVO eingehalten werden. Konkret muss der Auftragsverarbeiter gewährleisten, dass
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorliegen, um die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO durchzuführen und
der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist.
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