Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 6613. Sanktionen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
13.1. Geldbußen und Sanktionen durch die DSGVO
Verstöße gegen die DSGVO werden von der Aufsichtsbehörde einerseits mit empfindlichen Geldbußen, andererseits mit sonstigen Sanktionen geahndet. Bei den sonstigen Sanktionen handelt es sich um Abhilfebefugnisse (Verwarnung, Anweisung, Anordnung der Beschränkung der Datenverarbeitung, der Berichtigung oder der Löschung von Daten), die in Art 58 Abs 2 DSGVO geregelt sind. Beide Sanktionsformen können auch parallel verhängt werden.
Je nach Art des Verstoßes beträgt die Obergrenze der möglichen Geldbuße entweder
bis zu € 10 Mio oder 2% des Konzernumsatzes oder
bis zu € 20 Mio oder 4% des Konzernumsatzes.
Strafen bis € 10 Mio oder 2% des Konzernumsatzes:
Verstöße im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung, der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten oder den Bestimmungen über den Auftragsverarbeiter.
Strafen bis € 20 Mio oder 4% des Konzernumsatzes:
Verstöße gegen die Bestimmungen über die Grundsätze der Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen, die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger im Drittland oder eine internationale Organ...