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Goger/Schoeller

Datenschutz-Grundverordnung

Umsetzung in der Praxis (dbv)

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7041-0703-9

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Datenschutz-Grundverordnung (1. Auflage)

S. 6211. Meldungen von Datenschutzverletzungen

Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat der Verantwortliche eine Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde (Art 33 DSGVO) bzw den Betroffenen (Art 34 DSGVO) zu machen („Data Breach Notification“). Passiert die Datenschutzverletzung auf der Ebene des Auftragsverarbeiters, hat dieser den betroffenen Verantwortlichen zu unterrichten.

11.1. Meldung an die Aufsichtsbehörde

Im Falle einer Datenschutzverletzung ist die Aufsichtsbehörde innerhalb von maximal 72 Stunden zu informieren. Ist eine Meldung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, ist die Behörde über die Verzögerung zu informieren und diese zu begründen.

Meldungen können unterbleiben, wenn die Datenschutzverletzung zu keinem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Die abzugebende Meldung muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Beschreibung der Art der Datenschutzverletzung (wenn möglich mit Angabe der Kategorie, ungefähren Zahl der Betroffenen bzw personenbezogenen Datensätze).

  • Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.

  • Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Datenschu...

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