Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 579. Datenschutz-Folgenabschätzung
9.1. Notwendigkeit der Durchführung
Ziel der Datenschutz-Folgenabschätzung gem Art 35 DSGVO ist, sich vor der Aufnahme einer Verarbeitungstätigkeit, die hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hat, mit dessen Auswirkungen auf die Betroffenen auseinanderzusetzen und entsprechende Datenschutzmaßnahmen zu treffen.
Demnach muss der Verantwortliche vorab das Risiko evaluieren, welches sich aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände sowie der Zwecke der Verarbeitung ergibt. Die DSGVO nennt die folgenden Fälle, in denen insbesondere eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist:
Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für die Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber Personen entfaltet oder diese in ähnlicher Weise beeinträchtigt.
Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gem Art 9 oder von personenbezogenen Daten über Straftaten gem Art 10.
Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.
Konkrete Beispiele dazu sind in der...