Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 538. Verarbeitungsverzeichnis
Mit Art 30 normiert die DSGVO die Pflicht, dass der Verantwortliche (sowie in etwas anderer Form auch der Auftragsverarbeiter) ein internes Verzeichnis der seiner Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungstätigkeiten führen muss. Dieses Erfordernis der internen Verzeichnisführung ist in Österreich neu. Nach bisherigem Recht gab es nur die (externe) DVR-Meldepflicht an die Datenschutzbehörde. Allerdings wurde diese Meldepflicht aufgrund der Erleichterungen der Standard- und Musterverordnung 2004 in der Praxis stark ausgehöhlt. Denn dadurch ergab sich die Situation, dass im Falle der Nutzung der in der Verordnung genannten Standardanwendungen die Meldepflicht unterbleiben konnte.
Somit ergeben sich durch die DSGVO gegenüber der bisherigen Rechtslage zwei wesentliche Neuerungen:
Das Verarbeitungsverzeichnis ist vom Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiter intern zu erstellen; die externe Meldepflicht an die Datenschutzbehörde entfällt.
Die Erleichterungen aus der Standard- und Musterverordnung 2004 fallen weg; im Verarbeitungsverzeichnis sind sämtliche Verarbeitungstätigkeiten (auch Standardanwendungen) zu führen.
Inhaltlich kann das Verarbeitungsverzeichnis als...