Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 467. Datenschutzbeauftragte
Der Datenschutzbeauftragte stellt eine wesentliche Neuerung der DSGVO dar, da es diese Rechtsfigur in Österreich bisher nicht gab.
Zwar gab es schon bisher in Behörden und Unternehmen oftmals Personen, die sich mit der Einhaltung des Datenschutzes auseinandergesetzt haben, allerdings waren die Ausprägungen aufgrund der fehlenden gesetzlichen Vorgaben bisher durchaus unterschiedlich. Zukünftig wird sich durch die DSGVO ein klares Rollenbild entwickeln.
7.1. Notwendigkeit der Bestellung
Bei der Frage der gesetzlichen Notwendigkeit einen Datenschutzbeauftragen gem Art 37 DSGVO zu bestellen, ist zwischen
Behörden und öffentlichen Stellen sowie
privatrechtlichen Unternehmen
zu unterscheiden.
7.1.1. Behörde und öffentliche Stelle
Behörden und öffentliche Stellen haben stets einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn von ihnen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durchgeführt wird. Ausgenommen sind lediglich Gerichte, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten handeln.
Problematisch ist es in diesem Zusammenhang, dass die DSGVO selbst nicht definiert, was unter Behörden und öffentlichen Stellen zu verstehen ist. Insbesondere die Abgrenzung der „öffentliche...