Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 326. Rechte der betroffenen Personen
Um die in Kapitel 4 dargestellten Grundsätze der Datenverarbeitung für die Betroffenen prüfbar zu machen und um deren Durchsetzbarkeit sicherzustellen, normiert die DSGVO in den Art 15ff die folgenden Betroffenenrechte:
Recht auf Auskunft
Recht auf Berichtigung
Recht auf Löschung
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Recht auf Datenübertragbarkeit
Recht auf Widerspruch
Ergänzt wird dieser Abschnitt der DSGVO durch die Informationspflicht der Verantwortlichen gegenüber den Betroffenen. In der Praxis wird die Informationspflicht oftmals den Betroffenenrechten zugeordnet, obwohl es sich hier eigentlich um eine aktive Verpflichtung des Verantwortlichen handelt; es braucht daher – anders als bei den echten Betroffenenrechten – keine Initiierung durch den Betroffenen.
Angaben zur Informationspflicht und den Betroffenenrechten sind vom Verantwortlichen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und Sprache zu machen.
Generell gültig für sämtliche Betroffenenrechte sind folgende Punkte:
Übermittlung der Informationen erfolgt grundsätzlich schriftlich (gegebenenfalls auch elektronisch);
falls vom Betroffenen gewollt, kann die Info...