Datenschutz-Grundverordnung
1. Aufl. 2018
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S. 193. Geltungsbereich der DSGVO
3.1. Sachlicher Geltungsbereich
Die DSGVO gilt gem Art 2 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Der Fokus liegt somit in elektronisch verarbeiteten Daten; allerdings fallen auch manuell (idR also in Papierform) verarbeitete Daten darunter, wenn diese in einer strukturierten Sammlung vorliegen, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Einzelne Papierakten sind jedoch nicht als Dateisystem zu subsumieren.
Eine nach Namen geordnete Verwaltung von Personalakten in Papierform wird die Kriterien eines Dateisystems erfüllen. Die DSGVO ist somit anwendbar.
Personenbezogene Daten sind all jene Informationen, die sich auf eine identifizierte Person oder identifizierbare Person beziehen. Die Identifizierbarkeit ist objektiv zu beurteilen, dh es ist nicht rein auf die rechtliche oder faktische Möglichkeit des Verantwortlichen abzustellen, sondern auch die Möglichkeiten Dritter zu berücksichtigen. Daher ergibt sich ein durchaus breiter Auslegungsbereich der Identifizierbark...