Bauherrenmodelle
1. Aufl. 2019
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S. 754. Eigentümersphäre
4.1. Allgemeine Grundlagen
Bei Bauherrenmodellen kann die betreffende Liegenschaft, wie bereits in Pkt 1.2.3.1 dargestellt, im Wesentlichen – soweit von einer Einzelperson abstrahiert wird – im schlichten Miteigentum bzw einer nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft oder im Eigentum einer rechtsfähigen Gesellschaftsform stehen. Die steuerlichen Konsequenzen sind in einigen Bereichen gleich bzw vergleichbar, in anderen Bereichen ist jedoch auf Besonderheiten zu achten.
Grundsätzlich werden bei Bauherrenmodellen außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Soweit sich Kapitalgesellschaften an einem Bauherrenmodell beteiligen, erzielen diese aufgrund der generellen Systematik dennoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
4.1.1. Transparenzprinzip
Personengesellschaften, Personengemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften sind keine Steuersubjekte im Sinne des Ertragsteuerrechts, dh im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften unterliegen sie nicht einer eigenen Ertragsbesteuerung, sondern die Einkünfte werden anteilig den Gesellschaftern, Mitunternehmern oder Miteigentümern zugewiesen. Die Ertragsbesteuerung erfolgt dann auf Ebene des einzelnen Beteiligten.
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