Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland
1. Aufl. 2020
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S. 19910. Praktische Anmerkungen
Zu guter Letzt soll dieses abschließende Kapitel noch praktische Anmerkungen für den Umgang mit der deutschen Gesetzesmaterie und den Besonderheiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen mit auf den Weg geben.
10.1. Anwendbares Recht
Hat der Vertrag eine grenzüberschreitende innereuropäische Komponente, so stellt sich die Frage, welches Recht auf Ansprüche aus dem Vertrag anwendbar ist. Die einschlägigen Regelungen finden sich in der Rom-I-Verordnung. Sie gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug mit Ausnahme Dänemarks und unterscheidet zwischen Verträgen mit vertraglich vereinbarter Rechtswahl in Art. 3 und solchen ohne eine solche Vereinbarung in Art. 4 der Rom-I-Verordnung.
Art. 3 Rom-I-Verordnung gesteht den Vertragsparteien die freie Rechtswahl zu. Sie kann für den gesamten Vertrag oder nur für Teile hieraus getroffen werden. Die Rechtswahl der Parteien wird in den Absätzen 3 und 4 des Art. 3 Rom-I-Verordnung lediglich für den Fall eingeschränkt, dass die Parteien das Recht eines Staates vereinbart haben, zu dem der Sachverhalt selbst keinerlei Bezug aufweist. In diesem Fall ist zwingendes inländisches Recht bzw...