Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland
1. Aufl. 2020
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S. 875. Typische Vertragsarten des Wirtschaftsrechts
Nachfolgend werden weitere im Wirtschaftsleben typische Vertragsarten erläutert, die keinem der im BGB gesetzlich geregelten Vertragstypen entsprechen.
5.1. Der Rahmenvertrag
Oftmals regeln im B2B-Bereich die Geschäftspartner ihre langfristige Zusammenarbeit durch einen Rahmenvertrag. Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, der für eine bestimmte Dauer geschlossen wird und Vereinbarungen enthält, die für die künftigen und zusätzlich zu schließenden Einzelverträge zwischen den beiden Vertragspartnern gelten. Er ist sohin dem eigentlichen Vertrag vorgelagert. Für beide Seiten soll mit der Rahmenvereinbarung ein wiederholtes, aufwendiges Aushandeln der Rahmenbedingungen vermieden werden. Daneben ist es aber auch Ziel der Rahmenvereinbarung, die Flexibilität der beiden Vertragspartner, ob, wann und wie die einzelnen Leistungen abgerufen und bezogen werden, möglichst zu erhalten.
Der Vertragsersteller hat beim Rahmenvertrag vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Je nach Dauer und Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen sollte er seine gewünschten Ziele vorab durchdenken, um Stolpersteine während der Laufzeit zu vermeiden.
In der Praxis ist...