Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland
1. Aufl. 2020
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S. 514. Hauptvertragstypen
Im Anschluss an die im vorstehenden Kapitel behandelten Normen des Allgemeinen Schuldrechts hat das deutsche BGB verschiedene Schuldverhältnisse konkret in den § 433 bis 853 BGB geregelt. Grundsätzlich geht die im Vertrag von den Parteien niedergeschriebene individualvertragliche Vereinbarung der vom Gesetz standardisiert vorgegebenen Regelung vor, wobei aber – insbesondere gegenüber Verbrauchern – im Einzelfall die gesetzlichen Normen zwingend, also nicht abdingbar, sind.
Im BGB wurden für die gängigen Vertragstypen die Voraussetzungen und typischen Verpflichtungen definiert sowie auch die Konsequenzen und Möglichkeiten bei Störung des Vertrages vorgegeben. So finden sich beispielsweise Regelungen für den Kaufvertrag in den § 433 ff. BGB, für den Mietvertrag in den § 535 ff. BGB und für den Werkvertrag in den § 631 ff. BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind immer im Zusammenhang mit dem in den oberen Abschnitten dieses Buches beschriebenen Regelungen des Allgemeinen Schuldrechts in Zusammenhang zu setzen.
Neben diesen vorgegebenen Vertragstypen kennt das deutsche Recht auch Verträge „sui generis“, deren Inhalt und Thematik sich in keiner der bereits im BGB defin...