Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland
1. Aufl. 2020
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3.8. Die Verjährung
Bei der Verjährung handelt es sich um eine sogenannte rechtshemmende Einrede. Sie ist geregelt in den § 194 bis 218 BGB. Der Verjährung liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Vertragspartner nach Ablauf einer bestimmten Zeit Rechtssicherheit über das Bestehen und die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs erlangen soll. Mit Eintritt der Verjährung hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern. Rechtlich betrachtet führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern sie begründet ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB.
Will sich eine Partei auf die Einrede der Verjährung berufen, so muss sie diese durch Erklärung gegenüber ihrem Vertragspartner erheben. Leistet eine Vertragspartei in Unkenntnis der bereits eingetretenen Verjährung oder trotz Kenntnis der Einrede freiwillig an ihren Gläubiger, so ist eine Rückforderung ausgeschlossen, § 214 Abs 2 S. 1 BGB.
S. 463.8.1. Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Ein bedeutsamer Unterschied zum österreichischen Verjährungsrecht ist beim Beginn und sohin der Berechnung der regelmäßigen Verjährungsfrist zu beachten. § 199 BGB legt fest, ...