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Armin Kammel/Gerhard Schummer/Franziska Puschkarski

Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4259-8

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Dokumentvorschau
Grundzüge des Vertragsrechts von Deutschland (1. Auflage)

S. 42. Grundlagen des deutschen Vertragsrechts

2.1. Die Rechtssubjekte

2.1.1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien

Zunächst einmal stellt sich die Frage, wer Partei eines Vertrages sein kann. Vertragsfähigkeit setzt Rechtsfähigkeit voraus. Unter Rechtsfähigkeit versteht der deutsche Gesetzgeber, dass jemand Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Jede rechtsfähige Person darf Ansprüche stellen oder auch Schuldner sein. Davon zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit einer Person für sich oder Dritte eigene Erklärungen abzugeben bzw. Rechte und Pflichten zu begründen, ändern oder aufheben zu können. Wer rechtsfähig ist, kann sohin Vertragspartei sein, wer handlungsfähig ist, kann einen Vertrag auch selbst abschließen.

2.1.2. Die natürliche Person

Die natürliche Person als Rechtssubjekt ist der Mensch. Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Davon zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit oder auch Geschäftsfähigkeit einer Person.

Voll geschäftsfähig ist, wer volljährig ist. Bei Minderjährigen macht das Gesetz Abstufungen. Kinder bis zu ihrem siebenten Lebensjahr sind gemäß § 105 BGB grundsätzlich nic...

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