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Dietmar Czernich/Andreas Grabenweger/Bernd Guggenberger/Christoph Haidlen/Marlene Wachter

Vertragsrecht für Unternehmen

2. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3740-2

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Dokumentvorschau
Vertragsrecht für Unternehmen (2. Auflage)

S. 909. Vertragsbruch und Leistungsstörung – Wie hat der Manager zu reagieren?

9.1. Verzug

Üblicherweise wird in jedem Vertrag der Zeitpunkt seiner Erfüllung festgelegt. Wird nun der Vertrag nicht zu dieser vereinbarten Zeit erfüllt, liegt Verzug vor. Hinsichtlich der Folgen einer solchen verspäteten Erfüllung sind zu unterscheiden:

  • der Verzug bei der Erbringung der vereinbarten Leistung (der sogenannte Schuldnerverzug) und

  • der Verzug bei der Annahme der angebotenen Leistung (der sogenannte Gläubigerverzug).

Objektiver Verzug

Von objektivem Verzug spricht man, wenn

  • die Verzögerung durch Einflüsse von außen verursacht wurde und

  • den in Verzug geratenden Partner keinerlei Verschulden an der Verspätung trifft.

Beispiel

Ein Brand zerstört die fertig gestellte Ware, die Lieferung der Rohstoffe für die zu produzierende Ware verzögert sich.

Bereits dieser objektive unverschuldete Verzug berechtigt zur Geltendmachung von Verzugszinsen und allenfalls zur Auflösung des Vertrages.

Subjektiver Verzug

Wurde die Verspätung bzw nicht ordnungsgemäße Erbringung der Leistung von dem in Verzug geratenden Partner verschuldet, so liegt ein subjektiver Verzug vor.

Beispiele

Die Rohstoffe für die zu produzierende Ware werden...

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