Vertragsrecht für Unternehmen
2. Aufl. 2019
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S. 909. Vertragsbruch und Leistungsstörung – Wie hat der Manager zu reagieren?
9.1. Verzug
Üblicherweise wird in jedem Vertrag der Zeitpunkt seiner Erfüllung festgelegt. Wird nun der Vertrag nicht zu dieser vereinbarten Zeit erfüllt, liegt Verzug vor. Hinsichtlich der Folgen einer solchen verspäteten Erfüllung sind zu unterscheiden:
der Verzug bei der Erbringung der vereinbarten Leistung (der sogenannte Schuldnerverzug) und
der Verzug bei der Annahme der angebotenen Leistung (der sogenannte Gläubigerverzug).
Objektiver Verzug
Von objektivem Verzug spricht man, wenn
die Verzögerung durch Einflüsse von außen verursacht wurde und
den in Verzug geratenden Partner keinerlei Verschulden an der Verspätung trifft.
Ein Brand zerstört die fertig gestellte Ware, die Lieferung der Rohstoffe für die zu produzierende Ware verzögert sich.
Bereits dieser objektive unverschuldete Verzug berechtigt zur Geltendmachung von Verzugszinsen und allenfalls zur Auflösung des Vertrages.
Subjektiver Verzug
Wurde die Verspätung bzw nicht ordnungsgemäße Erbringung der Leistung von dem in Verzug geratenden Partner verschuldet, so liegt ein subjektiver Verzug vor.
Die Rohstoffe für die zu produzierende Ware werden...