Vertragsrecht für Unternehmen
2. Aufl. 2019
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S. 616. Wenn man sich streitet: Auslegung von Verträgen
6.1. Maßgeblichkeit des Willens
Wie bereits in Kapitel 1.1. ausgeführt, kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Konsensualprinzip). Diese Erklärungen müssen grundsätzlich darauf gerichtet sein, gewisse Rechtsfolgen, nämlich die beabsichtigten vertraglichen Rechte und Pflichten, zu erzeugen. Da der innere Wille einer Person für andere normalerweise nicht erkennbar wird, ist für das Verständnis der Erklärung der tatsächlich geäußerte, dh der nach außen tretende Wille der Vertragspartei ausschlaggebend.
Damit eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen erzeugen kann, muss sie dem anderen Vertragspartner zugegangen sein. Man spricht daher auch von einer „empfangsbedürftigen Willenserklärung“.
Als zugegangen gilt die Willenserklärung nicht erst, wenn sie der Erklärungsempfänger tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern bereits dann, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt ist (zB Einwurf in den Briefkasten, Übernahme im Sekretariat, Abspeicherung im Posteingangsordner).
Naturgemäß kann zwischen dem, was eine Vertragspartei sagt, und dem, wie diese Äußerung von der anderen Partei verstanden wird, ein großer ...