Grundzüge des Vertragsrechts von Polen
1. Aufl. 2017
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S. 35II. Vertragsarten im Einzelnen
A. Vorvertrag
Ein Vorvertrag stellt ein Rechtsinstitut dar, das die Parteien darauf vorbereitet, den eigentlichen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen. Nach Art. 389 ZGB liegt der Sinn eines Vorvertrages in der Verpflichtung, den bezeichneten Vertrag in der Zukunft als einen endgültigen Vertrag (Hauptvertrag) abzuschließen. Der Vorvertrag bestimmt Rechtsfolgen mit Verfügungs- und Verpflichtungscharakter. Ein Vorvertrag gilt als kausales Rechtsgeschäft und beinhaltet die Willenserklärungen von einer Partei oder zwei Parteien, die berechtigt sind, den Abschluss des zugesagten Vertrages zu fordern. Nach der überwiegenden Meinung in der herrschenden Lehre kann ein Vorvertrag nicht als Rechtsgrund für den zugesagten Vertrag betrachtet werden, denn Verpflichtungsgegenstand eines Vorvertrages ist keine materielle Handlung, sondern lediglich die zukünftige Vornahme einer solchen Handlung. Die Verpflichtung aus einem Vorvertrag beruht darauf, dass in Zukunft eine bestimmte Willenserklärung abgegeben wird oder andere zum Abschluss eines Hauptvertrages erforderliche Handlungen gesetzt werden.
Die Parteien schließen üblicherweise dann einen Vorvertrag ab, wenn der A...