Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 294Einleitung
Vereine iSd Vereinsgesetzes 2002 sind als ideelle Vereine ausgestaltet und genießen gem § 1 Abs 1 des aktuellen VerG 2002 Rechtspersönlichkeit. Die Bedeutung, die den Vereinen in Österreich zukommt, wird auch daraus ersichtlich, dass rund ein Drittel aller privaten rechtsfähigen Gebilde als ideelle Vereine ausgestaltet ist.
In der Rechtsprechung wurde die Stellung von Vereinen als öffentliche Auftraggeber schon mehrfach beurteilt. Dabei wurden die zu prüfenden Vereine mehrfach als öffentliche Auftraggeber (im Folgenden: AG) qualifiziert, sofern die Merkmale des § 3 Abs 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idgF kumuliert vorlagen.
II. Wann liegt eine Auftraggebereigenschaft gem § 3 Abs 1 Z 2 BVergG vor?
Die Definition des § 3 Abs 1 Z 2 BVergG entspricht jener der Vergabe-Richtlinie 2004/18/EG.
Neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern gem § 3 Abs 1 Z 1 (das sind Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände) gibt es auch die öffentlichen Auftraggeber im weiteren Sinn.
Das sind Einrichtungen, die
zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
zumindest teilrechtsfähig sind und
überwiegend von öffentlichen Auftraggebern finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufs...