Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 281Die Haftung des Veranstalters
A. Kompetenz
1. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Art 15 B-VG sieht vor, dass eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder verbleibt.
Nach dieser Generalklausel fällt unter anderem das „Veranstaltungswesen“ in die Länderkompetenz. Insbesondere handelt es sich hierbei um Angelegenheiten des Kino- und des Theaterwesens, des Betriebs von Sportanlagen sowie der Regelung sonstiger Darbietungen (etwa: Vorträge), soweit sie nicht unter das Vereins- oder Versammlungsrecht fallen.
Aus diesem Grund gibt es in jedem Bundesland eigene landesgesetzliche Bestimmungen zum „Veranstaltungswesen“.
Das Vereins- und Versammlungsrecht liegt hingegen in der Bundeskompetenz, ebenso die Regelung von Schadenersatzansprüchen (insbesondere auch Verkehrssicherungspflichten), welche unter den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ fallen.
2. Landesgesetze
Neben den landesgesetzlichen Regelungen zu Veranstaltungen bestehen zusätzlich Verordnungen der Länder zur Veranstaltungssicherheit und zum Teil eigene Gesetze zu Veranstaltungsstätten. Alle landesgeset...