Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 168Einleitung
Grundsätzlich sieht das Einkommensteuergesetz für freiwillige Zuwendungen keine Abzugsfähigkeit vor. So werden diese in § 20 EStG 1988 als „nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben“ bezeichnet. Unter gewissen Voraussetzungen räumt das Gesetz den Spendern aber doch eine Abzugsfähigkeit ein. Konkret gesagt sind Spenden, die an spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a EStG 1988 geleistet werden, als Betriebs- bzw Sonderausgaben abzugsfähig. Seit dem Jahr 2009 zählen zu diesen neben wissenschaftlichen Einrichtungen auch Einrichtungen, die mildtätige Zwecke verfolgen bzw Entwicklungshilfe oder Katastrophenhilfe leisten. Außerdem ist seit dem Jahr 2012 ein Spendenabzug bei Zuwendungen an Einrichtungen, die den Umwelt-, Natur- und Artenschutz oder den Betrieb eines Tierheims bezwecken, möglich. Der Kreis der spendenbegünstigten Einrichtungen wurde zudem um die freiwilligen Feuerwehren erweitert.
Durch das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 erfolgte neuerdings eine Erweiterung. Einrichtungen, die künstlerische Tätigkeiten (§ 22 Z 1 lit a EStG 1988), die der österreichischen Kunst und Kultur dienen, allgemein zugänglich durchführen, zählen nunmehr auch zu den spendenbegünstigten Einrichtungen. Ebenso gelten österreichische Stiftungen oder Fond...