Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 132Einleitung
Eingangs muss deutlich festgehalten werden, dass die steuerliche „Gemeinnützigkeit“ nicht mit der Tatsache verwechselt werden darf, dass Vereine nach dem Vereinsgesetz nicht auf Gewinn gerichtet sein dürfen.
Es ist leicht möglich und trifft häufig zu, dass ein Verein die Voraussetzungen des Vereinsgesetzes erfüllt, ihm jedoch die Qualifikation als „steuerlich gemeinnützig“ fehlt. Wenn in den Statuten steht, dass der Verein gemeinnützig ist, heißt das noch lange nicht, dass er auch vom Finanzamt als gemeinnütziger Verein angesehen wird. Klarheit darüber bekommt man erst mittels einer Anfrage an das Finanzamt hinsichtlich der Gemeinnützigkeit unter gleichzeitiger Vorlage der Statuten. Statuten und in weiterer Folge die tatsächliche Geschäftsführung bzw der gelebte Alltag eines Vereins, welche vom Finanzamt als nicht gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung eingestuft werden, können zu erheblichen Nachzahlungen insbesondere im Bereich der Körperschaftsteuer, aber auch der Umsatzsteuer führen.
Der Bescheid der Vereinsbehörde mit der Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit allein gibt nur Zeugnis über die Zulassung eines ideellen Vereines, nicht hingegen über dessen steuerliche Befreiu...