Der Vereinsexperte II
1. Aufl. 2016
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I. S. 100Einleitung
Am trat das mit der unklaren bis irreführenden Bezeichnung titulierte Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – kurz: VbVG (BGBl I 2005/151) – in Kraft. Internationale Vorgaben – vor allem EU-Rechtsakte – verpflichteten Österreich dazu, eine gesetzliche Grundlage für die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen zu schaffen. Der Nationalrat setzte diese Vorgaben in einem „schlanken“ strafrechtlichen Hauptgesetz – dem VbVG – um. Dabei hat sich der österreichische Gesetzgeber nicht für eine verwaltungsstrafrechtliche Lösung entschieden, sondern die Verbandsverantwortlichkeit fest im Justizstrafrecht verankert. Die Bundesrepublik Deutschland entschied sich demgegenüber schon 1968 mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz für ein „Mischsystem“ sui generis zur Verfolgung und Ahndung von Unternehmenskriminalität. Die Ordnungswidrigkeiten des OWiG sind am ehesten mit Verwaltungsübertretungen iSd VStG vergleichbar.
Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in die österreichische (Straf-) Rechtsordnung ist ein Paradigmenwechsel. Dabei ist – richtet man den Blick auf andere europäische Rechtsordnungen – nicht zu übersehen, dass sich Österreich in einer Nachzüglerrolle befand, da in vielen anderen eur...