Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2018
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S. 43Viertes Kapitel
Die Straftat
Literatur (Auswahl): Kern, Die wesentlichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, SWK 2006, 491 ff; Pleischl/Soyer, StPO idF des Strafprozessreformgesetzes. Textausgabe mit Materialien (2004); Ratz, §§ 28 bis 31a und 40 StGB, in WK-StGB (1999); ders, § 281 Z 5–8, in WK-StPO (2002); Steininger, § 1 StGB (1993), § 2 StGB (2003) und § 7 StGB (1994) in SbgK (hrsg von Triffterer, Rosbaud und Hinterhofer); Urbanek, Verbandsverantwortlichkeit: Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden in Österreich – ein Erfolgsmodell?, in Das große Handbuch für Wirtschaftsstrafrecht (hrsg von Kert/Kodek), 43 ff.
I. Definition
A. Straftatbestände
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§ 1 Abs 1 Satz 2 wählt die Straftat als Grundlage der Verbandsverantwortlichkeit. Dadurch werden alle Deliktstypen erfasst, die auch für natürliche Personen in Betracht kommen. Das VbVG kennt keine Einschränkung auf bestimmte Straftatbestände oder Deliktskategorien, die Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbandes sind (vgl EBRV, 6 f, 16; Kienapfel/Höpfel/Kert, E 11 Rz 7 ff; Soyer, in Handbuch, 510 f; 13 Os 139/15p; 13 Os 63/05x; 13 Os 140/15k).
Erfasst werden nicht nur Begehungen, sondern auch Unterlassungen (vgl Hilf, § 1 Anm 2; Fabrizy, StGB VbVG, § 1 Rz 1), und zwar sind sowohl die echten Unterlassungsdelikte (...