Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 153Anhang
Beilage 1 – Gesetzestext VbVG
Stammfassung: BGBl I 2005/105 (NR: GP XXII RV 994 AB 1077 S. 122. BR: AB 7387 S. 725)
Geändert durch: BGBl I 2007/112 (NR: GP XXIII RV 299 AB 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751) und BGBl I 2016/26 (NR: GP XXV RV 1058 AB 1072 S. 126. BR: 9557 AB 9561 S. 853)
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Verbände
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung; auf Finanzvergehen ist dieses Bundesgesetz jedoch nur insoweit anzuwenden, als dies im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, vorgesehen ist.
(2) Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
(3) Keine Verbände im Sinne dieses Gesetzes sind
die Verlassenschaft;
Bund, Länder, Gemeinden und andere juristische Personen, soweit sie in Vollziehung der Gesetze handeln;
anerkannte Kirchen, Religio...