Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2018
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S. 121Achtes Kapitel
Rechtsnachfolge und Regressverbot
Literatur (Auswahl): Kern, Die wesentlichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, SWK 2006, 491 ff; Maleczky, Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), JAP 2005/2006, 140 ff.
I. Die Rechtsnachfolge
A. Allgemeines
1
Bei natürlichen Personen erlischt mit deren Tod auch der staatliche Strafanspruch. Das Strafverfahren ist ohne weiteres einzustellen (12 Os 8/95 = SSt 62/42 und EvBl 1995/107; wN bei Steininger, Handbuch § 281 Abs 1 Z 9 lit b, Rz 46). Grundsätzlich können auch juristische Personen etc (Verbände iSd § 1) ihre Rechtspersönlichkeit verlieren, so dass die Ausgangslage mit dem Tod natürlicher Personen vergleichbar ist.
Bei juristischen Personen ordnet der Gesetzgeber in § 10 eine Ausnahme vom Grundsatz an, dass in diesem Fall der staatliche Strafanspruch erlischt. Entsprechendes sieht auch die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 5 StGB vor: Besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person nicht mehr, so ist die Bereicherung beim Rechtsnachfolger abzuschöpfen (die Gesetzesmaterialien denken dabei an die Fälle der Generalsukzession wie Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung etc; siehe EBRV, StRÄG 1996, 30). Das Ausmaß der Abschöpfung bestimmt sich nach dem Wert, der im Zeitpunkt de...