Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung im Internationalen Steuerrecht
1. Aufl. 2013
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6 Arbeitgeber als eine (nicht-)ansässige Person
6.1 Verweis auf das Ansässigkeitskonzept nach Art 4
Gemäß Art 15 Abs 2 lit b müssen für die Anwendbarkeit der 183-Tage-Regel „die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat [Quellenstaat] ansässig ist“. Hierdurch wird auf das Ansässigkeitskonzept nach Art 4 verwiesen. Art 4 Abs 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig ist. Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bestimmt der „tie-breaker“ nach Art 4 Abs 2 bei natürlichen Personen oder nach Art 4 Abs 3 bei anderen als natürlichen Personen, in welchem der beiden Vertragsstaaten die Person für abkommensrechtliche Zwecke als ansässig gilt. Art 15 Abs 2 lit b verwendet in der deutschen Sprachfassung den in Art 4 Abs 1 definierten Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ nicht. In der englischen und der französischen Sprachfassung stimmen jedoch die Ausdrücke in Art 15 Abs 2 lit b und Art 4 Abs 1 überein (resident; résident). Ob - wenn nach Art 4 Abs 1 der Arbeitgeber in beiden Vertragsstaaten ansässig ist - der „tie-breaker“ nach Art 4 Abs 2 oder 3 auch für...