Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung im Internationalen Steuerrecht
1. Aufl. 2013
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2 Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
2.1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) oder auch die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) wurde in Wien angenommen und am zur Unterzeichnung freigegeben. Nachdem Togo als der 35. Vertragsstaat der Wiener Vertragsrechtskonvention beigetreten war, trat das Übereinkommen am in Kraft. Bis Ende Juli 2012 haben 111 Staaten das Übereinkommen ratifiziert sowie 45 Staaten unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Gemäß Art 1 WVK gilt die Wiener Vertragsrechtskonvention für Verträge zwischen Staaten und damit auch für Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Verträge. Gemäß Art 4 WVK ist das Übereinkommen nur auf Verträge anwendbar, die von Staaten nach deren Beitritt zur Wiener Vertragsrechtskonvention geschlossen wurden, aber unbeschadet der Anwendung der Regeln, denen Verträge unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht unterworfen wären. Soweit daher die Wiener Vertragsrechtskonvention bereits geltendes Völkergewohnheitsrecht kodifiziert, sind die Völkerrechtsnormen jedenfalls anwendbar.
Art 31 bis 33 WVK befassen sich mit der ...