Doppelbesteuerung
2023
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Art. 5 Sonstiges Nachlaßvermögen
Schlußprotokoll zu Artikel 5
8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:
a) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist;
b) Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten Art, das in keinem der Vertragsstaaten liegt;
c) Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten Art, das keiner Betriebstätte in einem der Vertragsstaaten dient.
Schrifttum:
Beiser Doppelwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen im zwischenstaatlichen Steuerrecht, ÖStZ 1989, 242; Dorazil/Taucher ErbStG (Loseblatt, Stand: ); Fellner Erbschafts- und Schenkungssteuer (Loseblatt, Stand: ); Fischer-Zernin Die „Internationale“ der Finanzverwaltung auf dem Vormarsch? RI...