Doppelbesteuerung
2023
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Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Schlußprotokoll zu Artikel 2
2. Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Finanzen, in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen.
3. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsstaaten, dass sich das Abkommen nicht auf Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erstrecken soll.
Schrifttum:
Firlinger Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsbereich der DBA erfasst? SWI 1994, 65; Hausleithner Vermeidung der Doppelbesteuerung im österreichischen Erbschaftsteuerrecht, ÖStZ 1985, 218; Lang/Schuch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, 1997; Fraberger Erbschaftssteuerabkommen und Gemeinschaftsrecht, in Aigner ua. (Hrsg.), Erbschaftssteuern und Doppelbesteuerungsabkommen, 2002 S....