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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 43 Verwendung der Mittel

Josef Souhrada

1

Die Regelung ist Basis für eine Einschränkung des Aktionsradius der SVA im Interesse der Zweckwidmung der Beitragszahlungen und damit der Absicherung der ges Leistungen: Die Tätigkeit muss sich aus Rechtsvorschriften ableiten lassen, die Zwecke müssen zumindest „ges zulässig“ sein: Dies wird dahin ausgelegt, dass bereits im Gesetz ein Ansatzpunkt für einschlägige Aktivitäten enthalten sein muss und betrifft insb Ermessensentscheidungen wie Subventionen, Beteiligungen an Projekten usw. Dass eine Vorgangsweise im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG, bzw der Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht) zulässig oder nach § 248 nicht verboten wäre, reicht dafür nicht aus, ein Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben muss bestehen (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 81 ASVG Anm 2). § 43 ist eine jener Bestimmungen, welche die Gestion der SVA als selbständiger Wirtschaftskörper „im Rahmen der Gesetze“ determinieren (Art 120c Abs 3 B-VG).

Auf dieser Rechtslage beruht die Ergänzung des Abs 1 betr Informationen über ELGA durch Art 3 des Elektronische-Gesundheitsakte-G (ELGA-G) BGBl I 2012/111. Aufgaben nach dem ELGA-G sind nicht Teil von Vollzugsaufgaben nach SV-Gesetzen, Beiträge der SVT oder des HV dazu müssen ...

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