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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge

Johannes Derntl

Übersicht


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Rz
I.
Ungebührlich entrichtete Beiträge
2- 5
II.
Ausschluss der Rückforderung
6- 8
III.
Ausnahmen vom Ausschluss der Rückforderung
A.
Wiederaufnahme - Leistungsanspruch (Abs 2 letzter Satz)
9, 10
B.
Fehlender Einfluss auf Höhe des Leistungsanspruchs (Abs 4)
IV.
Gegenseitige Verrechnung der Versicherungsträger (Abs 3)
A.
Grundlagen
13- 15
B.
Anwendungsbereich
C.
Anrechnung/Gutschreibung/Erstattung
V.
Umfang der Rückforderung und Verfahren
21- 25
VI.
Verjährung
26, 27

1

Diese Bestimmung regelt die Rückforderung von bereits bezahlten Beiträgen, wobei dieses Recht dem (vermeintlichen) Vers zusteht (Abs 6; vgl auch § 35 Abs 4a betr die Behandlung von Guthaben am Beitragskonto). Darüber hinaus werden die Grundsätze einer Verrechnung von bezahlten Beiträgen zwischen un-/zuständigem KVT, verbunden mit einer Gutschrift oder Erstattung an den Beitragsschuldner, festgelegt (Abs 3).

I. Ungebührlich entrichtete Beiträge

2

Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll. In Abs 4 wird nur zwischen zur Gänz...

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