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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 35b Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

Andrea Aminger-Solich

Übersicht


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Rz
I.
Mehrfachversicherung
1, 2
II.
Differenzbeitragsvorschreibung
3, 4
III.
„Ausnahmen“ von der Differenzbeitragsvorschreibung
5- 9
IV.
Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen
10- 12

I. Mehrfachversicherung

1

Mit wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Selbständigen-Krankenversicherungen (GSVG und BSVG) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt sind Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, erwerbstätige Pensionisten bzw Personen, die mehrere Pensionen beziehen, nach allen in Betracht kommenden Gesetzen (ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) krankenversichert. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer sich daraus ergebenden Mehrfachversicherung siehe Ausführungen zu § 35a (Rz 1). Ausgenommen von der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung sind ausschließlich GSVG-Pensionisten, die am von der KV nach dem GSVG ausgenommen waren, solange sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

2

Mehrfachversicherung besteht entsprechend § 36 Abs 2 (Rz 4) bereits dann, wenn neben der KV aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankenversicherungspflic...

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