GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 32a Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
Übersicht
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Rz | ||
I. | Selbstversicherung nach § 13a | |
II. | Beitragssatz und Beitragsgrundlage | |
III. | Differenzbeitragsgrundlage gem Abs 3 | |
IV. | Risikozuschlag |
I. Selbstversicherung nach § 13a
1
Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 13a Abs 1; vgl dazu bei § 13a).
II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage
2
Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.
3
Vor dem BBG 2011 (BGBl I 2010/111) betrug die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage das Zehn- oder Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG für die Beitragsnachentrichtung für Schul- oder Studienzeiten. Seit dem BBG 2011 beträgt die Beitragsgrundlage das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gem § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden (2013: 4.440 €). Die Materialien begründen die Neuregelung damit, dass im Rahmen der früheren Regelung eine Kostendeckung der damit ermöglichten früher...