Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 29 Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)

Caroline Graf-Schimek

Übersicht


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Rz
I.
Beitragssatz
13
II.
Hebesatz
4

I. Beitragssatz

1

Derzeit beträgt der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten 5 % und der Ergänzungsbeitrag 0,1 % (§ 27d). Insgesamt sind daher 5,1 % zu leisten.

2

Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Prozentsatzes auf 4,75 % beschlossen, um die zunehmenden Kosten von qualitativ hochwertiger Pflege und der Betreuung chronisch Kranker abzudecken (59 BlgNR 22. GP, 326). Eine weitere Erhöhung um 0,1 % erfolgte im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 (BGBl I 2004/156). Durch die Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (BGBl I 2007/101) erfolgte zur Absicherung der Liquidität in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neuerliche Anpassung um 0,15 % (vgl dazu auch Rudda/Ficzko, Anm zu § 29). Da die im Zuge des BGBl I 2004/156 vorgenommene und durch das BGBl I 200...

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