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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

Print-ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 26a Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Johannes Pflug

§ 26a regelt die BGL für jene Personen, die aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 142/2004) gem § 3 Abs 3 in der PV teilversichert sind. Soweit es sich dabei um feste BGL handelt, unterliegen diese seit dem Jahr 2006 der jährlichen Aufwertung (SRÄG 2007; BGBl I 31/2007).

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