GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 26a Beitragsgrundlage in besonderen Fällen
§ 26a regelt die BGL für jene Personen, die aufgrund des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 142/2004) gem § 3 Abs 3 in der PV teilversichert sind. Soweit es sich dabei um feste BGL handelt, unterliegen diese seit dem Jahr 2006 der jährlichen Aufwertung (SRÄG 2007; BGBl I 31/2007).