GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 17 Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
1
Die SVA ist funktionell Bundesbehörde, was es der Volksanwaltschaft ermöglicht, Anträge auf Prüfung von Rechtsvorschriften auf Verordnungsebene an den VfGH zu stellen (VfSlg 14.593).
2
Zur Führung des Wappens der Republik § 4 Abs 4 WappenG (wobei eine konkrete grafische Form nicht zwingend vorgegeben ist, s die Logos der Bundesministerien).
3
Die SVA ist ein Selbstverwaltungskörper iSd Art 120a - 120c B-VG. Der VfGH hat in VfSlg 17.023 (Anlass: Organisation des HV) grundlegende Aussagen zur Rechtsstellung von SVT getroffen. Die Einrichtung einer Selbstverwaltungskörperschaft bedeutet zunächst nicht, dass der Gesetzgeber bei deren rechtlicher Gestaltung einschl ihrer Organe völlig frei wäre, weil dem Verfassungsgesetzgeber „nicht zugesonnen werden“ kann, er habe die Selbstverwaltung auch von anderen wesentlichen Grundprinzipien des Bundesverfassungsrechts ausgenommen. So ist bei der Schaffung von Selbstverwaltungskörpern dem Sachlichkeitsgebot Rechnung zu tragen und eine Rechtmäßigkeitsaufsicht (s § 221) vorzusehen. Der Wirkungsbereich jedes Selbstverwaltungskörpers muss auf Angelegenheiten beschränkt bleiben, die „im ausschließlichen oder überwiegenden Intere...