GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 225 Satzung
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Die Satzung steht im Rang einer Verordnung, sie ist eine generelle, rechtsverbindliche Anordnung, die nicht nur die Organe der Selbstverwaltung bindet, sondern auch jene Personen, die Versicherte, Beitragszahler oder Leistungsempfänger der SVA sind (SV-Slg 49.360). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (SV-Slg 32.062). Die Satzung der SVA und ihre Änderungen werden kundgemacht unter www.avsv.at, derzeit Stammfassung avsv 152/2012 (bei Änderungen aktuelle Fassung der einzelnen Bestimmungen bei www.sozdok.at, nach einer Neuerlassung siehe die Übersichtsfunktionen dieser Dokumentation, ebenso ältere Satzungen).
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Die Publizität wird für die Satzung wie bei Gesetzen durch deren Kundmachung (§ 31 Abs 4 Z 6, Abs 9 und 9a ASVG) hergestellt. Es besteht zwar keine Verpflichtung der SVA, ihre Mitglieder bei jeder sich bietenden Gelegenheit über deren Inhalte zu informieren, wohl aber sind Inhalte der Satzung Teil der Informations- und Aufklärungspflichten nach § 43a.
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Welche Personen zeichnungsberechtigt sind, wird nach § 207 Abs 2 dokumentiert (Bestätigung durch Aufsicht ...