GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 216 Rechnungsabschluß und Nachweisungen
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Diese Weisungen für die Rechnungsführung und für die Statistik sind unter www.sozdok.at zugänglich („RechnVorschr SV“ bzw „statWeis*“), eingehende Erläuterungen mwH und Lit bei Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 444. Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).
Die Erfolgsrechnungen sind unter www.avsv.at kundgemacht.