Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 214e Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Josef Souhrada

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Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG Vorsitzender werden.

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