Sonntag
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
2. Aufl. 2013
ISBN: 978-3-7073-2275-0
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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 214e Vorsitz im Beirat, Sitzungen
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Es kann daher nur ein Vertreter der Pensionsbezieher oder der Bezieher einer Leistung nach einem PflegegeldG Vorsitzender werden.