Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 214d Zusammensetzung des Beirates

Josef Souhrada

1

Es kann daher nur sechs, zwölf oder 18 Mitglieder eines Beirates geben, eine Aufteilung auf halbe Stimmen etc ist nicht gesetzeskonform.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.