TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

2. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2275-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 214b Bestellung der Beiratsmitglieder

Josef Souhrada

1

Die Bestellung der Beiratsmitglieder soll die tatsächlichen Verhältnisse in den Vereinen widerspiegeln. Um festzustellen, welche Vereine in Betracht kommen, können Veröffentlichungen in den allgemeinen Medien vorgenommen werden. Dies wird insb dann sinnvoll sein, wenn unklar ist, unter welchen Namen Interessengruppen tätig sind, um die darauffolgende Glaubhaftmachung auf einer neutralen Basis vornehmen zu können. Zur Feststellung von Qualität der Vereinstätigkeit und Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl sind die Vereinsstatuten und entsprechende Nachweise vorzulegen. Vorgeschlagene Personen müssen nicht dem vorschlagenden Verein angehören (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 440c Anm 6).

2

Die Amtsdauer des Beirates folgt der Amtsdauer der Verwaltungskörper nach § 202.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.