GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 213 Aufgaben des Beirates
1
Die Beiräte und deren Mitglieder wurden als spezielle Anlaufstellen für Versicherte und Leistungsberechtigte eingeführt. Die Beiräte sind keine Verwaltungskörper. Sie haben keine geschäftsführende Funktion. Der Beirat übt sein Amt im Rahmen der Zuständigkeit der SVA aus und ist kein allgemeines sozialpolitisches Beratungsgremium (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, FN 3 zu § 440).
2
Die Verletzung des ges Anhörungsrechtes kann zu Rechtswidrigkeit des entspr Verwaltungsaktes führen (VfSlg 18.118).